DJV-Merkblatt zur Aufbewahrung von Jagdwaffen und Munition
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Die künftige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen ist nur noch in ge-
normten Behältnissen gestattet. Sonstige Schusswaff
en und Munition sind vor dem
unbefugten Zugriff Dritter sicher aufzubewahren.
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Langwaffen dürfen auch zukünftig in Behältnissen
der Sicherheitsstufe A aufbewahrt
der Sicherheitsstufe A aufbewahrt
werden, vorausgesetzt es sind nicht mehr als
10 Stück (sofern in diesem Schrank aus-
10 Stück (sofern in diesem Schrank aus-
schließlich Langwaffen verwahrt werden).
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Für Kurzwaffen muss in jedem Falle die Aufbewahrung
in einem Behältnis ab Sicherheitsstufe B erfolgen.
Dabei können Lang- und Kurzwaffen
in einem B-Schrank oder
Dabei können Lang- und Kurzwaffen
in einem B-Schrank oder
einer höheren Sicherheitsstufe ohne weiteres in ein
und demselben Fach aufbewahrt
werden, aber getrennt von der Munition
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Ab Sicherheitsstufe DIN/EN 1143 Widerstandsgrad O
können Waffen und Munition
können Waffen und Munition
ungetrennt in einem Fach untergebracht werden.
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Das neue Waffenrecht berechtigt die Behörden, von den
Waffenbesitzern Nachweise
Waffenbesitzern Nachweise
über die Art und Weise der Unterbringung zu fordern
(z.B. Vorlage der Quittungen
über den Ankauf eines Safes), bei begründeten Zweifeln
kann die Behörde auch Zutritt
kann die Behörde auch Zutritt
zum Ort der Aufbewahrung verlangen.
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Ausnahmslos alle in der DDR hergestellten Waffenbehältnisse,
auch die sog. Jagdleiterschränke,
entsprechen nicht den VDMA-Normen und
auch die sog. Jagdleiterschränke,
entsprechen nicht den VDMA-Normen und
schon gar nicht der Norm
nach DIN/EN. Sie werden deshalb künftig von den Behörden
als sichere Waffenbehältnisse nicht mehr anerkannt.
als sichere Waffenbehältnisse nicht mehr anerkannt.
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Jäger, die größere Mengen Munition vorhalten wollen,
z.B. für das jagdliche Schießen,
können diese Munition auch in nicht klassifizierten
verschließbaren Behältnissen
z.B. für das jagdliche Schießen,
können diese Munition auch in nicht klassifizierten
verschließbaren Behältnissen
einlagern, z.B. in den bisherigen „DDR-Waffenschrän
ken“. Wie die Sicherung der
Munition konkret zu erfolgen hat, wird voraussichtl
ich mit der entsprechenden Ver-
ordnung zum Waffengesetz genauer definiert.
Die Schränke nach VDMA-Norm A und B können auch nach
dem 31. Dezember 2002 zur
dem 31. Dezember 2002 zur
Aufbewahrung verwendet und hierfür erworben werden.
Ab wann gelten die neuen Aufbewahrungsbestimmungen?
Als Faustzahl kann man sagen:
Wer bis Juni 2003 die Anforderungen umgesetzt hat,
ist auf der sicheren Seite. Das Gesetz
tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft und vier
Monate danach gelten die neuen Auf-
Monate danach gelten die neuen Auf-
bewahrungsbestimmungen. Der genaue Zeitpunkt der
Verkündung steht noch nicht fest. Wir
Verkündung steht noch nicht fest. Wir
werden Sie darüber informieren
DJV, August 2002